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§ 22 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 22 Außerkrafttreten


§ 22 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 VKFV § 14, § 15

§ 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 treten am 31. Dezember 2015 außer Kraft.



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Frühere Fassungen von § 22 VKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1886

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
Artikel 1 1. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Außerkrafttreten". 2. Dem ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Außerkrafttreten". 2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz ... einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor." 12. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Außerkrafttreten § 14 ... Verordnung vor." 12. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Außerkrafttreten § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 15 Satz 3 und 4 ...