Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 VKFV vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. VKFVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der VKFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 4 VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vollzeitäquivalent


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haushaltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten, ab. Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließlich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das Vollzeitäquivalent einen Wert von eins.

(2) Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haushaltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten, ab. 2 Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließlich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das Vollzeitäquivalent einen Wert von eins.

(2) 1 Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil

1. der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit der oder des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten,

2. der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushaltsjahr und

3. der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung an der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten oder des Beschäftigten im Haushaltsjahr.

vorherige Änderung

 


2 Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden.

 

Anzeige