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Änderung § 6 VKFV vom 01.01.2015
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§ 6 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 6 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Personalnebenkosten | |
(Text alte Fassung) Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, insbesondere für | (Text neue Fassung) Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere für |
1. die Beihilfen und Beihilfeumlagen, 2. die Fürsorgeleistungen, 3. die Unterstützungen, 4. die Beiträge zu Unfallkassen, 5. das Trennungsgeld, | |
6. die Fahrkostenzuschüsse, 7. die Umzugskostenvergütungen sowie 8. die Fortbildungsmaßnahmen. | 6. die Fahrkostenzuschüsse sowie 7. die Umzugskostenvergütungen. |
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