Tools:
Update via:
Änderung § 16 VKFV vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 VKFV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. VKFVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der VKFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 16 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte | |
(Text alte Fassung) Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. | (Text neue Fassung) 1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9851/al46237-0.htm