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Änderung § 15 VKFV vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 VKFV, alle Änderungen durch § 22 VKFV am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie der VKFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 VKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 15 VKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch § 22 V. v. 02.08.2011 BGBl. I S. 1714; 2014 BGBl. I S. 1886 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Bestimmung der Personalnebenkosten | |
(Text alte Fassung) 1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 bis 7 können die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 4 Die Ermittlung der Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung nachzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
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