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Änderung § 10 MBankDAPrV vom 08.09.2012
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§ 10 MBankDAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung | § 10 MBankDAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Berufspraktische Ausbildung | |
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder selbstständig wahrnehmen. (2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. (3) Die berufspraktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt; Teile der berufspraktischen Ausbildung können in anderen Stellen durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient. | |
(Text alte Fassung) (4) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird. | (Text neue Fassung) (4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird. |
(5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. |
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