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Synopse aller Änderungen der MBankDAPrV am 08.09.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2012 durch Artikel 3 der HBankDAPrVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MBankDAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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MBankDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
MBankDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachteilsausgleich


(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002, die zuletzt durch Vereinbarung vom 15. März 2007 geändert worden und in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist, ist zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(Text neue Fassung)

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 10 Berufspraktische Ausbildung


(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder selbstständig wahrnehmen.

(2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

(3) Die berufspraktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt; Teile der berufspraktischen Ausbildung können in anderen Stellen durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.



(4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird.

(5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.



§ 11 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl


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Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.



Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

§ 15 Schriftliche Abschlussprüfung


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(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Über eine Nichtzulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu informieren. Bei Nichtzulassung wird der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängert; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu informieren. Bei Nichtzulassung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängert werden; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

1. Bankbetriebslehre,

2. Zentralbankbetriebslehre,

3. Finanzmathematik und

4. Rechnungswesen.

Für jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.

(3) Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.



§ 17 Fernbleiben, Rücktritt


(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.



(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest.



§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß


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(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.



(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.



§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung


(1) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Laufbahnprüfung wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung stattfinden kann. Die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungstests enthalten.

vorherige Änderung

(3) Spätestens einen Monat vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 11, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.



(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 11, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.