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Änderung § 22 MBankDAPrV vom 08.09.2012
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§ 22 MBankDAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung | § 22 MBankDAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung | |
(1) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Laufbahnprüfung wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung stattfinden kann. Die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungstests enthalten. | |
(Text alte Fassung) (3) Spätestens einen Monat vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 11, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt. | (Text neue Fassung) (3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 11, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt. |
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