Tools:
Update via:
Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (1. Pkw-EnVKVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), der zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Artikel 1
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 Pkw-EnVKV § 1, § 2, § 3, § 3a (neu), § 4, § 5, § 6, § 7, § 8a (neu), Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die durch Artikel 400 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen
(Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen" durch die Wörter „Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
- 1.
- für
- a)
- den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
- b)
- den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m³/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,
- c)
- den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je Kilometer (kWh/km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen ist.
- 2.
- für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16)" durch die Angabe „(ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1)" ersetzt durch die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)".
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „im Fahrzeugbrief" durch die Wörter „in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a bis 6d eingefügt:
- „6a.
- ist der „offizielle Stromverbrauch" der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
- 6b.
- ist „anderer Energieträger" elektrischer Strom;
- 6c.
- ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs" die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie") (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs" die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
- 6d.
- ist unter dem Begriff „Kraftstoff" im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei" im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;".
- d)
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 werden die Wörter „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen" durch die Wörter „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 werden die Wörter „den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen" durch die Wörter „den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch" ersetzt.
- e)
- Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 werden die Wörter „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen" durch die Wörter „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 8 werden die Wörter „des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen" durch die Wörter „des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs" ersetzt.
- 4.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionen" die Wörter „und Stromverbrauch" eingefügt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht ist, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann. Der Hinweis muss die CO2-Effizienzklasse nach § 3a Absatz 2 enthalten sowie den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Hinweises aktuell sind. Das Datum der Erstellung des Hinweises ist in dem vorgesehenem Feld im Sinne der Anlage 1 Nummer 7 anzugeben,".
- c)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „angebracht wird, der die" werden die Wörter „CO2-Effizienzklassen, die" eingefügt.
- bb)
- Nach dem Wort „Kraftstoffverbrauchs" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach dem Wort „CO2-Emissionen" werden die Wörter „und gegebenenfalls des offiziellen Stromverbrauchs" eingefügt.
- 5.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a CO2-Effizienzklassen(1) Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe einer CO2-Effizienzklasse auszuweisen. Er hat dazu die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs von einem fahrzeugspezifischen Referenzwert zu ermitteln. Der Referenzwert ist wie folgt zu bestimmen:
Referenzwert (in g CO2/km) = 36,59079 + a x M
Dabei ist:
M = Masse des fahrbereiten Fahrzeugs in Kilogramm (kg),
a = 0,08987.
Der Referenzwert ist als ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. Die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs vom Referenzwert ist durch die Differenz der beiden Angaben auszudrücken und wie folgt zu berechnen:
prozentuale Abweichung (CO2Diff. in %) = (CO2PKW - CO2Ref.) / CO2Ref. x 100
Dabei ist:
CO2Ref = fahrzeugspezifischer Referenzwert der CO2-Emissionen,
CO2Pkw = offizielle spezifische CO2-Emissionen des Fahrzeugs.
Der Prozentwert ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.(2) Entsprechend der Abweichung vom Referenzwert wird das Fahrzeug einer der nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen zugewiesen.
CO2-Effizienzklasse | Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert |
A + | ≤ -37 % |
A | -36,99 % bis -28 % |
B | -27,99 % bis -19 % |
C | -18,99 % bis -10 % |
D | -9,99 % bis -1 % |
E | -0,99 % bis +8 % |
F | +8,01 % bis +17 % |
G | > +17,01 % |
- (3) Erfüllt fünf vom Hundert der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen der nächst effizienteren Klassen A ++ oder A +++, werden diese Klassen entsprechend den nachfolgend bestimmten CO2-Effizienzklassen eingeführt, gegebenenfalls auch gleichzeitig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überprüft jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklasse. Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis der Zulassungszahlen und Typdaten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) sowie optionaler, ergänzender versions- oder fahrzeugspezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei in den Fällen, in denen in den Typgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des § 3a Absatz 3 dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Klassen A ++ beziehungsweise A +++ einzuführen bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Die neue Klasse ist nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.
CO2-Effizienzklasse | Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert |
A ++ | ≤ -46 % |
A + | -45,99 % bis -37 % |
A +++ | ≤ -55 % |
A ++ | -54,99 % bis -46 % |
- Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße Masse, und den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen."
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionen" die Wörter „und Stromverbrauch" eingefügt.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch in gedruckter Form erstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interessenten verteilt." - c)
- In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:
„Der Leitfaden ist von den Herstellern auch im Internet zur Verfügung zu stellen." - d)
- Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:„(4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass
- 1.
- für Verbraucher auf Anfrage ein Leitfaden kostenlos bei der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Stelle erhältlich ist;
- 2.
- durch die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle Händlern unverzüglich und unentgeltlich jeweils die Anzahl von Exemplaren des Leitfadens zur Verfügung gestellt wird, die notwendig ist, damit diese Händler ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen können; für die Zusendung können die Versandkosten in Rechnung gestellt werden."
- e)
- Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Getriebeart" werden die Wörter "die Masse des Fahrzeugs" eingefügt.
- bb)
- Das Wort „Kraftstofftyp" wird durch das Wort "Kraftstoffart" ersetzt.
- cc)
- Nach dem Wort „Kraftstoffart" werden ein Komma und die Wörter „gegebenenfalls den anderen Energieträger" eingefügt.
- dd)
- Nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „CO2-Emissionen" die Wörter „und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch" eingefügt.
- 7.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Begriff „Fernsehdienste" wird durch den Begriff „audiovisuelle Mediendienste" ersetzt.
- b)
- Die Angabe „Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298, S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202, S. 60)" wird durch die Angabe „Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)" ersetzt.
- 8.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe "§ 3 Absatz 1," werden die Angabe „§ 3a Absatz 1 und 2" und ein Komma eingefügt.
- b)
- Die Wörter „Kraftstoffverbrauch und" werden durch die Wörter „offiziellen Kraftstoffverbrauch" und ein Komma ersetzt.
- c)
- Vor dem Wort „CO2-Emissionen" werden die Wörter „offiziellen spezifischen" eingefügt.
- d)
- Nach dem Wort „CO2-Emissionen" werden die Wörter „zum offiziellen Stromverbrauch und zu den CO2-Effizienzklassen" eingefügt.
- 9.
- In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „Abschnitt I Nummer 1 Satz 1, Nummern 3, 4 oder 6 oder" durch die Wörter „Teil A Abschnitt I Nummer 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8 Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2 oder § 3" ersetzt.
- 10.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Übergangsregelungen(1) Der Leitfaden im Sinne des § 4 muss spätestens am 2. Januar 2012 den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.(2) Die Anforderungen dieser Verordnung an den Aushang im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 gelten für jede Aktualisierung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wird." - 11.
- Anlage 1 der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und StromverbrauchA. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1Abschnitt I Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch- 1.
- Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4).
- 2.
- Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu erstellen. Die Anwendung einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schriftgrad unverändert bleiben und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird.
- 3.
- Nach der Überschrift „Information über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch i.S.d. Pkw-EnVKV" sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell, konkretisiert durch Typ, Variante und Version, Leistung, Kraftstoff, andere Energieträger und Masse des Fahrzeugs.
- 4.
- Anschließend sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen und in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie") (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, sind abweichend von Satz 1 die in den Genehmigungsdokumenten im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind unter „Kraftstoff" sämtliche Kraftstoffe getrennt durch einen Schrägstrich aufzuführen [z. B. Super/Super Plus/E85], wobei derjenige Kraftstoff kursiv hervorzuheben ist, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen beziehen. Als Werte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eingetragen, wobei die Zahlenwerte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieses Kraftstoffs kursiv hervorzuheben sind. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird bei der Angabe der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eine „0" eingetragen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen sind nur die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben; eine Angabe zum offiziellen Kraftstoffverbrauch für die Testzyklen innerorts und außerorts ist nicht vorzunehmen und durch die Eintragung „entfällt" im Formblatt nach Abschnitt II zu kennzeichnen. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den offiziellen Kraftstoffverbrauch, für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Fahrzeugs müssen sich in allen Fällen der Nummer 4 Satz 1 durch einen größeren Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben.
- 5.
- Den Angaben nach Nummer 4 können folgende Hinweise hinzugefügt werden:
- a)
- „Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt."
- b)
- „CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer Energieträger entstehen, werden bei Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt."
- c)
- „Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen."
- 6.
- Darunter sind unter der Überschrift „Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG" folgende Informationen aufzunehmen:
„Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden." - 7.
- Nach Nummer 6 ist unter der Überschrift „CO2-Effizienz" und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt" eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 2 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. Die grafische Darstellung muss dem in Teil A Abschnitt II beschriebenen Formblatt entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
A +, A | 100 % Cyan, 100 % Gelb |
B | 70 % Cyan, 100 % Gelb |
C | 30 % Cyan, 100 % Gelb |
D | 100 % Gelb |
E | 30 % Magenta, 100 % Gelb |
F | 70 % Magenta, 100 % Gelb |
G | 100 % Magenta, 100 % Gelb. |
- Die CO2-Effizienz des Fahrzeugs wird mittels eines in schwarz-weiß dargestellten Pfeils ausgedrückt, der in weißer Schriftfarbe auch den Kennzeichnungsbuchstaben der entsprechenden CO2-Effizienzklasse trägt. Die Spitze dieses Pfeils muss der Spitze des Pfeils der CO2-Effizienzklasse genau gegenüberstehen. Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Effizienzklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
- 8.
- Anschließend sind die Jahressteuer für das jeweilige Fahrzeug, ausgenommen Elektrofahrzeuge, sowie die jährlichen Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 Kilometern, unterteilt in Kraftstoffkosten und gegebenenfalls Stromkosten anzugeben. Hinter dem Begriff Kraftstoffkosten ist in Klammern derjenige Kraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 4 beziehen. Sofern es sich um ein Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzugebende Kraftstoff in Übereinstimmung zur Darstellung im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 4 kursiv hervorzuheben. Für die Angabe der Kraftstoff- und gegebenenfalls Stromkosten sind diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste wird mit Verkündung dieser Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Preisangaben jährlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres. Die jeweils zum 30. Juni eines Jahres im Bundesanzeiger aktualisierten Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni eines Jahres ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden spätestens nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff beziehungsweise für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist.
- 9.
- Darunter ist die Angabe „Erstellt am:" einzufügen und das Datum der Erstellung des Hinweises mit Tages-, Monats- und Jahreszahlangabe einzutragen.
Abschnitt II Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch*)
- *)
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.
B. Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen
Abschnitt I Inhalt und Gestaltung des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch
- 1.
- Es gelten die Anforderungen des Teils A, Abschnitt I dieser Anlage, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- 2.
- Unter der Überschrift „CO2-Effizienz" und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt" ist eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 3 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige Fahrzeug anzufügen. Sie muss dem in Teil B Abschnitt II beziehungsweise Abschnitt III beschriebenen Formblatt entsprechen. Bei Einführung der Klasse A ++ sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
A ++, A + | 100 % Cyan, 100 % Gelb |
A | 70 % Cyan, 100 % Gelb |
B, C | 30 % Cyan, 100 % Gelb |
D | 100 % Gelb |
E | 70 % Magenta, 100 % Gelb |
F, G | 100 % Magenta, 100 % Gelb. |
- Bei Einführung der Klasse A +++ oder bei gleichzeitiger Einführung der Klassen A ++ und A +++ sind die folgenden Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
A +++, A ++ | 100 % Cyan, 100 % Gelb |
A + | 70 % Cyan, 100 % Gelb |
A, B | 30 % Cyan, 100 % Gelb |
C | 100 % Gelb |
D | 70 % Magenta, 100 % Gelb |
E, F, G | 100 % Magenta, 100 % Gelb. |
Abschnitt II Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A ++*)
- *)
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.
Abschnitt III Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A +++*)
- *)
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann."
- 12.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionen" die Wörter „und den Stromverbrauch" eingefügt.
- b)
- In Abschnitt I wird in Nummer 4 nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionswerte" die Wörter „und den Stromverbrauch" eingefügt.
- c)
- Abschnitt 1 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
- „5.
- Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart beziehungsweise anderen Energieträgern aufzulisten, wobei bezüglich der Kraftstoffart verschiedene Qualitäten von Kraftstoffen zusammengefasst werden können (z. B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff). Bei jeder Kraftstoffart beziehungsweise bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit der günstigsten CO2-Effizienzklasse und dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch beziehungsweise dem geringsten offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus an oberster Stelle steht."
- d)
- Abschnitt I Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
- „6.
- Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind anzugeben:
- -
- das Modell, konkretisiert durch Hubraum, Leistung, Getriebe und Masse,
- -
- die CO2-Effizienzklasse,
- -
- der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus,
- -
- die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus,
- -
- gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus.
- 13.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionen" die Wörter „und den Stromverbrauch" eingefügt.
- b)
- Im einleitenden Satz unter der Überschrift wird nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionen" die Wörter „und den Stromverbrauch" eingefügt.
- c)
- Teil II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
- „1.
- einen Hinweis, dass die tatsächlich die Umwelt belastenden CO2-Emissionen auch von der Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffs bzw. der anderen Energieträger abhängen und dass der Fahrzeugnutzer durch die Verwendung von möglichst CO2-arm erzeugtem Kraftstoff bzw. erzeugter Energie den CO2-Ausstoß insgesamt verringern kann;".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1, 2 und 3 werden die neuen Nummern 2, 3 und 4.
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
- „3.
- für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell - im Einzelnen konkretisiert durch Hubraum, Leistung, Getriebe und Masse des Fahrzeugs - die Kraftstoffart beziehungsweise den anderen Energieträger, wobei bezüglich der Kraftstoffart, verschiedene Qualitäten eines Kraftstoffs zusammengefasst werden können (z. B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff), die CO2-Effizienzklasse, den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert), die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus. Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind die in Satz 1 genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen die in Satz 1 genannten Angaben sowohl für den Kraftstoff als auch für den anderen Energieträger (Strom) einzutragen sind. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst werden, so sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus jedenfalls auf der Grundlage der Variante oder Version mit dem jeweils höchsten offiziellen Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls die schlechteste Effizienzklasse der jeweiligen Variante oder Version anzugeben ist. Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der höchste Massewert der jeweiligen Variante oder Version anzugeben;".
- dd)
- Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
- „4.
- für jede Kraftstoffart eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle unter Angabe der CO2-Effizienzklasse, des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten."
- 14.
- Anlage 4 der Verordnung wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird vor dem Wort „Kraftstoffverbrauch" das Wort „offiziellen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor dem Wort „CO2-Emissionen" die Wörter „offiziellen spezifischen" eingefügt.
- b)
- In Abschnitt I Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
- „3.
- Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich."
- c)
- Nach Abschnitt I Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder auf einem anderen Weg in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt sehen, so sind die in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 aufgeführten Angaben und zusätzlich die CO2-Effizienzklasse anzugeben. Bei der Angabe der Effizienzklasse ist sowohl das Wort „Effizienzklasse" als auch der entsprechende Buchstabe der jeweiligen CO2-Effizienzklasse zu nennen. Abschnitt I Nummer 2 gilt entsprechend. Abschnitt I Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 auch eine Angabe der CO2-Effizienzklasse entbehrlich ist."
- d)
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach den Worten „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionen" die Wörter „und den Stromverbrauch" hinzugefügt.
- bb)
- In Nummer 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen im Sinne von Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden." - cc)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- Wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), hat die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie zusätzlich die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben und einen Hinweis auf die Internetadresse beizufügen, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch abgerufen werden kann; der Händler kann in Bezug auf die grafische Darstellung auf die entsprechenden Internetseiten des Herstellers hinweisen. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben nach Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie die CO2-Effizienzklassen einschließlich der grafischen Darstellungen dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat."
Text in der Fassung der Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung B. v. 21. Oktober 2011 BGBl. I S. 2095 m.W.v. 27. Oktober 2011
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. September 2011.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9861/index.htm