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Änderung § 10 BITV 2.0 vom 03.12.2016
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§ 5 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 10 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
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(Text alte Fassung) § 5 Folgenabschätzung | (Text neue Fassung)§ 10 Folgenabschätzung |
(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft. (2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2 genannten Angebote werden spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft. | Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. |
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