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Änderung § 10 BITV 2.0 vom 03.12.2016

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§ 5 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 10 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
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§ 5 Folgenabschätzung


(Text neue Fassung)

§ 10 Folgenabschätzung


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(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft.

(2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2 genannten Angebote werden spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.




Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.