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Änderung § 3 BITV 2.0 vom 27.07.2016
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§ 3 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 3 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anzuwendende Standards | |
(1) 1 Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2 Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen: | (Text neue Fassung) (2) 1 Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen: |
1. Informationen zum Inhalt, 2. Hinweise zur Navigation sowie 3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache. 2 Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt. |
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