Tools:
Update via:
Änderung § 4 BITV 2.0 vom 03.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BITV 2.0, alle Änderungen durch Artikel 4 BGleiSVEV am 3. Dezember 2016 und Änderungshistorie der BITV 2.0Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 4 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Folgenabschätzung | (Text neue Fassung)§ 4 Folgenabschätzung |
(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft. (2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2 genannten Angebote werden spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft. | Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9869/al57201-0.htm