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Änderung § 2a BITV 2.0 vom 25.05.2019

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§ 2a BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 2a BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Begriffsdefinitionen


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(1) 1 Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die

1. mit Webtechnologien, beispielsweise HTML, erstellt sind,

2. über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und

3. mit einem Nutzeragenten, beispielsweise Browser, wiedergegeben werden können.

2 Zum Inhalt von Websites gehören textuelle und nicht textuelle Informationen sowie Interaktionen. 3 Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sowie integrierte Funktionalitäten, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites. 4 Von dieser Verordnung umfasst sind auch solche Websites, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten, wie Intranets oder Extranets.

(2) 1 Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verordnung sind Programme, die auf mobilen Geräten, beispielsweise Smartphones und Tablets, installiert werden. 2 Nicht dazu gehören Betriebssysteme und Hardware, auf denen die mobile Anwendung betrieben wird. 3 Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sind Bestandteile der mobilen Anwendungen.

(3) 1 Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden und sich der Informations- und Kommunikationstechnik bedienen. 2 Hierzu zählen insbesondere Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung. 3 Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sind Bestandteile der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

(4) 1 Elektronische Vorgangsbearbeitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung von Geschäftsprozessen und Verwaltungsabläufen durch Informations- und Kommunikationstechnik. 2 Dazu zählen unter anderem

1. die Zuweisung und der Transport von Dokumenten an bearbeitende Personen,

2. die Bearbeitung dieser Dokumente,

3. die Darstellung von Prozessen, Organigrammen und Verantwortlichkeiten,

4. die Terminplanung und

5. die Protokollierung.

(5) Elektronische Aktenführung im Sinne dieser Verordnung ist die systematische und programmgestützte Vorhaltung und Nutzung von Dokumenten in elektronischer Form, beispielsweise mittels Dokumentenmanagementsystems.

(6) Grafische Programmoberflächen im Sinne dieser Verordnung sind webbasierte und nicht webbasierte Anwendungen einschließlich der

1. grafischen Nutzerschnittstellen auf zweidimensionalen Bildschirmen und Displays

2. grafischen Nutzerschnittstellen in dreidimensionalen virtuellen Repräsentationen oder in Echtzeit-Raum-Repräsentationen.