Tools:
Update via:
Änderung § 3 BITV 2.0 vom 25.05.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BITV 2.0, alle Änderungen durch Artikel 1 BITVuaÄndV am 25. Mai 2019 und Änderungshistorie der BITV 2.0Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung | § 3 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Anzuwendende Standards | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2 Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. (2) 1 Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen: 1. Informationen zum Inhalt, 2. Hinweise zur Navigation sowie 3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache. 2 Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt. (3) Das Informationstechnikzentrum Bund berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, ihre Internet- und Intranetangebote nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zugänglich zu gestalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu gestalten. 2 Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 wird vermutet, wenn diese Angebote, Anwendungen und Dienste 1. harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, und 2. die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind. (3) Soweit Nutzeranforderungen oder Teile von Angeboten, Diensten oder Anwendungen nicht von harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten. (4) Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden. (5) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig alle zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache, insbesondere 1. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen, 2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben, 3. Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 sowie 4. weiterführende Erläuterungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9869/al70557-0.htm