Änderung Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 01.01.2012

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 10.04.2012 BGBl. I S. 603
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) § 1b Absatz 1 Nummer 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 1 Nummer 3 der vorliegenden Änderungsverordnung) tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(2) § 1b Absatz 1 Nummer 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 1 Nummer 3 der vorliegenden Änderungsverordnung) tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe p und Nummer 26 tritt vorbehaltlich der zu Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) erforderlichen beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: gemäß Bekanntmachung v. 10. April 2012 (BGBl. I S. 603) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten




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