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§ 29 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 29 Pauschalierte Abgabensätze



(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die

1.
von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden oder

2.
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind

und deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I einreisen.

(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze:

  präferenz-
berechtigte
Waren
andere
Waren
  EUR
je Liter
EUR
je Liter
1.Schaumwein2,202,30
2.Likörwein,
Wermutwein und
anderer aroma-
tisierter Wein
2,102,10
3. a) Ethylalkohol
mit einem
Alkoholgehalt
von 80 % vol
oder mehr,
unvergällt,
bis zu 5 Liter
14,4014,50
b) Ethylalkohol
mit einem
Alkoholgehalt
von weniger
als 80 % vol,
unvergällt,
bis zu 5 Liter
9,809,90
c) zusammenge-
setzte alkohol-
haltige Zuberei-
tungen sowie
Branntwein,
Likör und andere
Spirituosen der
Unterpositionen
2208 2012 bis
2208 9078 des
Zolltarifs
6,606,80
4. a) Zigaretten0,18
je Stück
0,19
je Stück
b) Zigarren und
Zigarillos bis zu
250 Stück
27 % 42 %
des inländischen Klein-
verkaufspreises für Zigar-
ren oder Zigarillos dersel-
ben Marke oder gleich-
artiger Beschaffenheit
 EUR
je kg
EUR
je kg
c) Feinschnitt bis
zu 1 Kilogramm
70,3082,80
d) Pfeifentabak bis
zu 1 Kilogramm
35,4049,30
  EUR
je Liter
EUR
je Liter
5. a) Vergaserkraft-
stoff
0,900,90
b) Dieselkraftstoff0,70
% des
Wertes
0,70
% des
Wertes
6.andere Waren,
ausgenommen Bier
im Sinne des § 1
Abs. 2 des
Biersteuergesetzes 1993
vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150,
2158; 1993 I S. 169),
das zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes
vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076)
geändert worden ist,
in der jeweils gelten-
den Fassung
1517,5.


Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.

(3) Die pauschalierten Abgabensätze sind für Waren, die tariflich zollfrei sind, nur auf Antrag desjenigen, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, anzuwenden. Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben beantragt.





 

Frühere Fassungen von § 29 ZollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
vom 24.11.2008 BGBl. I S. 2232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 16 TrZollV Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen
... als 50 Euro je einzelner Ware sind die Einfuhrabgaben mit dem Satz zu erheben, der nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 der Zollverordnung für andere als präferenzberechtigte Waren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 ZollVuaÄndV Änderung der Zollverordnung
... I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 4. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 ...