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Änderung § 25 ZollV vom 01.01.2009

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§ 25 ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 25 ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden


(Text alte Fassung)

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften sind die Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost zuständig.

(Text neue Fassung)

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.

(heute geltende Fassung)