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Synopse aller Änderungen der ZollV am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 1 der ZollVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZollV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
ZollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | ZollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden | |
(Text alte Fassung) Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften sind die Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost zuständig. | (Text neue Fassung) Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/990/v157347-2009-01-01.htm