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Änderung § 4a ZollV vom 01.01.2016
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§ 4a ZollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 4a ZollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 10 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen | |
(Text alte Fassung) Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Bundesfinanzdirektion Nord erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren. | (Text neue Fassung) Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren. |
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