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Synopse aller Änderungen der ZollV am 01.04.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2010 durch Artikel 8 der 5. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZollV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
ZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Warenverkehr über den Bodensee
§ 2 Zollstraßen
§ 3 Zollflugplätze
§ 4 Zollandungsplätze; Verkehrsgebote und -beschränkungen
§ 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen
§ 5 Beförderungspflicht
§ 6 Gestellungsbefreiung im Postverkehr
§ 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
§ 8 Form der Gestellungsmitteilung
§ 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung
§ 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
§ 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung
§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Mund- und Schiffsvorrat
§ 15 Speisewagenvorräte
§ 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge
§ 17 Diplomaten- und Konsulargut
§ 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen
§ 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
§ 20 Betriebsstoffe für Schiffe
§ 21 Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 Kleinbeträge
§ 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden
§ 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs- und Reisebedarf
(Text neue Fassung)

§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
§ 28 Halte- und Bordezeichen
§ 29 Pauschalierte Abgabensätze
§ 29a Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
§ 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
§ 30 Steuerordnungswidrigkeiten
§ 31 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3) Küstengebiet
Anlage 2 Zollzeichen
Anlage 3 (zu § 28) Halte- und Bordezeichen

§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit


(1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit dem Verbringen als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1 als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs- oder Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.



(2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit dem Verbringen als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1 als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.

§ 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)


(1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung und in das Ausfuhrverfahren sowie die Bewilligung einer passiven Veredelung werden von dem Hauptzollamt bewilligt oder erteilt, in dessen Bezirk die Buchführung des Antragstellers überwiegend erfolgt (Hauptbuchhaltung). Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen.

(2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet. Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen.

(3) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung weder die Hauptbuchhaltung noch Aufzeichnungen geführt, so ist von den Hauptzollämtern, in deren Bezirken die Waren abgefertigt werden sollen, das Hauptzollamt zuständig, bei dem zuerst ein Bewilligungsantrag gestellt wird.

(4) Die Bewilligung eines Zolllagers, einer aktiven Veredelung oder eines Umwandlungsverfahrens wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird.

(5) Zuständige Zollbehörde für die Erteilung von Zertifikaten im Sinne des Artikels 14d Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (AEO-Zertifikaten) ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet.

(6) Zuständige Zollbehörden für Bewilligungen der vorübergehenden Verwendung im Sinne des Artikels 498 Buchstabe c der Durchführungsverordnung zum Zollkodex sind die Hauptzollämter.

(7) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung der Vereinfachungen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Anlage I des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA 'Gemeinsames Versandverfahren' vom 27. November 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 4 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, ist das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Absatz 3 findet keine Anwendung.

(7a) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zollbehörden, die für die Bewilligung der in Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe g und h der Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe g und h der in Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 aufgeführten vereinfachten Verfahren zuständig sind.

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(7b) Die Erlaubnis zum Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten, einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegenden Gemeinschaftswaren, die zur Verwendung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Soweit der Antragsteller über eine Lagerstätte in einer Freizone des Kontrolltyps I verfügt, ist das für die Freizone zuständige Hauptzollamt zu beteiligen.



(7b) Die Erlaubnis zum Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten, einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegenden Gemeinschaftswaren, die zur Verwendung als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf bestimmt sind, wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Soweit der Antragsteller über eine Lagerstätte in einer Freizone des Kontrolltyps I verfügt, ist das für die Freizone zuständige Hauptzollamt zu beteiligen.

(8) Mit Zustimmung des nach den Absätzen 1 bis 7b zuständigen Hauptzollamts kann auch ein anderes Hauptzollamt die Bewilligung erteilen.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zollstellen, die für die Bewilligungen der in Artikel 497 Abs. 3 Buchstabe a bis d der Durchführungsverordnung zum Zollkodex aufgeführten Zollverfahren zuständig sind.



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§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs- und Reisebedarf




§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf


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(1) Schiffsbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte - einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende - Gemeinschaftswaren, die zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Schiffen bestimmt sind. Flugzeugbedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte - einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende - Gemeinschaftswaren, die zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Reisebedarf sind Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte - einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegende - Gemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen zu werden.

(2) Schiffs- und Reisebedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur an Führer oder Eigner von Schiffen, für die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugsberechtigung besteht, geliefert und nur von diesen Personen bezogen werden. Dabei können sich Schiffsführer und Schiffseigner nach den Zollvorschriften und den Vorschriften der Abgabenordnung vertreten lassen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind im Verfahren der Steueraussetzung zu versenden. Der berechtigte Bezieher gilt als steuerbegünstigter Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze.



(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1. Schiffsbedarf, wenn diese Waren
zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,

2. Flugzeugbedarf, wenn diese Waren
zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,

3. Reisebedarf, wenn diese Waren
an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

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1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen oder

2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen oder



1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,

2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder

3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.

Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

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(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist gegeben für Schiffe - ausgenommen Wassersportfahrzeuge -, die nachweisbar unmittelbar einen drittländischen Hafen oder einen Hafen außerhalb des Steuergebiets der Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu letzteren Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.



(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,

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2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Abs. 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind,



2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und

3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

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(6) Die für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese den Zollstellen vorlegen.

(7)
Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(8)
Bei der Lieferung des Schiffs- und Reisebedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und Zahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der nach Absatz 2 berechtigte Bezieher hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei ihm und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Belieferung bei der für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Zollstelle vorzulegen. Unversteuerte Gemeinschaftswaren sind der für den Ort des Bezugs zuständigen Zollstelle vorzuführen. Weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens regelt die Bundesfinanzdirektion Nord.

(9) Schiffs-
und Reisebedarf, der als Nichtgemeinschaftsware nach den vorstehenden Absätzen bezogen und abgegeben wurde, gilt zur Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass er mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden darf. Handelt es sich um unversteuerte Gemeinschaftswaren, ist die Steuerfreiheit für den Schiffsbedarf dadurch bedingt, dass diese unmittelbar an Bord verbraucht werden; die Steuervergünstigung für den Reisebedarf ist durch die Ausfuhr bedingt. Die bedingte Verbrauchsteuer (§ 50 der Abgabenordnung) entsteht in der Person des Beziehers mit dem Bezug. Für den Verbrauch auf seewärtiger Fahrt gilt Satz 1 sinngemäß. Wenn Schiffsbedarf als unversteuerte Gemeinschaftsware an Bord in das Steuergebiet verbracht wird, entsteht die bedingte Verbrauchsteuer in der Person des Verbringers mit dem Verbringen. Wird Schiffs- oder Reisebedarf zurückverbracht, hat der Schiffsführer diese Waren der für den Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle zu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Nähere Einzelheiten legt die Zollstelle fest.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des § 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.

(11) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(12) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist gegeben

1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord und

2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug

im Flugverkehr unmittelbar mit Drittländern außer Helgoland. Ferner dürfen die
unter Nummer 1 und 2 Genannten unversteuerte Gemeinschaftswaren als Reisebedarf beziehen zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Steuergebietes der Gemeinschaft.

(13) Die Absätze 1, 2 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 7 und 9 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht wird.

(14) Die Absätze 1 bis 13 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,

2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.

Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach
den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den
Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des
Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11)
Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12)
Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1. die
Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,

2. der
Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,

3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Der Bezieher
nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Bundesfinanzdirektion Nord regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die
Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(heute geltende Fassung) 

§ 30 Steuerordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,

2. entgegen § 4a Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß das Wasserfahrzeug das dort genannte Zollzeichen trägt,

3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht erstattet,

4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht aufbewahrt oder

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, 2 oder Satz 3 Schiffsbedarf oder Reisebedarf bezieht oder abgibt,

2. entgegen § 27 Abs. 6 auf Verlangen Anschreibungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2, 4 oder 5 über die Lieferung von Schiffs- oder Reisebedarf zuwiderhandelt,

4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 6 Schiffs- oder Reisebedarf den Zollbehörden nicht meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt oder

5. entgegen § 27 Abs. 11 Satz 1 oder 2 oder Abs. 12 Satz 1 oder 2 Waren abgibt oder bezieht.




1. entgegen § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 6 oder Absatz 7 Satz 1 oder 2 Schiffs-, Flugzeug- oder Reisebedarf liefert oder bezieht,

2. entgegen § 27 Absatz 10 auf Verlangen Anschreibungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. einer Vorschrift des § 27 Absatz 12 Satz 1, 2, 4 oder 5 über die Lieferung von Schiffs- oder Reisebedarf zuwiderhandelt,

4. entgegen § 27 Absatz 9 Satz 9, auch in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1, Waren nicht meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze überschreitet,

2. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis des Hauptzollamts betritt oder

3. entgegen § 28 nicht oder nicht rechtzeitig hält oder einem Zollboot das Borden nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Verpflichtung zur Beförderung einer Ware nach Artikel 38 Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann,

2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht gestellt,

3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für eine gestellte Ware eine summarische Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Zollbehörde Waren ablädt oder umlädt,

4a. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zollbehörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt,

5a. ohne Zustimmung der Zollbehörden nach Artikel 47 Waren von dem Ort entfernt, an den sie ursprünglich verbracht worden sind,

6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß, damit eine Ware eine zollrechtliche Bestimmung erhält (Anmeldung nach Artikel 59 zur Überführung der Ware in ein Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf Erhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß Artikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder nicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten oder nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist erfüllt,

6a. entgegen Artikel 51 Abs. 1 Waren an anderen als den von den Zollbehörden zugelassenen Orten oder nicht unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen lagert,

7. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zollbehörde eine Durchschrift des die Ware begleitenden Beförderungspapiers nicht übergibt oder dieses nicht bei einer von der Zollbehörde dazu bestimmten Person zur Verfügung hält oder

8. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zollbehörde auf Verlangen eine Ware nicht zur Verfügung stellt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht nachreicht,

2. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine Mitteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach Erteilung einer Bewilligung eingetreten ist und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken kann,

3. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 163 Abs. 3, eine Ware nicht, nicht unter Beachtung der von der Zollbehörde zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, nicht unverändert oder nicht rechtzeitig der Bestimmungsstelle gestellt,

4. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsaufzeichnung über eine in das Zollagerverfahren übergeführte oder in eine Freizone des Kontrolltyps II verbrachte Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

5. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine Freizone des Kontrolltyps I oder ein Freilager nicht gestellt oder entgegen Artikel 170 Abs. 3 auf Verlangen der Zollbehörde eine Ware, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegt, nicht meldet oder

6. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Vernichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung über die Ausübung einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung in einer Freizone oder einem Freilager der Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über eine Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder

3. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone des Kontrolltyps I die Papiere, die die Feststellung der Ware ermöglichen, nicht zur Verfügung der Zollbehörden hält.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6), zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 803 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, auch in Verbindung mit Artikel 806 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, in einer Bestandsaufzeichnung eine vorgeschriebene Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht richtig aufnimmt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter Anstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung oder entgegen Artikel 199 Abs. 1 erster oder zweiter Anstrich bei der Abgabe einer Zollanmeldung Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine nicht echte Unterlage vorlegt,

2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3 das Beförderungspapier auf Verlangen nicht vorlegt,

3. entgegen Artikel 219 Abs. 2 der Abgangsstelle eine Ausfuhranmeldung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr oder ein anderes Dokument gleicher Wirkung nicht zusammen mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorlegt,

4. entgegen Artikel 219 Abs. 3 der Zollstelle auf Verlangen eine Unterlage über das vorangegangene Zollverfahren nicht vorlegt,

5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde ein Eintreffen einer Ware nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitteilt,

6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i zweiter Anstrich, Nr. ii zweiter Anstrich oder Buchstabe c eine Ware in seiner Buchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anschreibt,

7. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Absicht zur Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitteilt,

8. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Absicht zur Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitteilt,

9. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b zweiter Anstrich eine Ware in seiner Buchführung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,

10. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Überwachungszollstelle eine Mitteilung über die Ankunft einer Ware an dem dafür bezeichneten Ort nicht macht,

11. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 eine Ware in einer Bestandsaufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anschreibt,

12. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Überwachungszollstelle eine Unterlage, die die Überführung einer Ware in das Zollagerverfahren betrifft, nicht zur Verfügung hält,

12a. (weggefallen)

13. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, die Waren während ihrer Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht durch die von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument begleiten lässt,

14. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, der Durchgangszollstelle eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder des Versandbegleitdokuments vorführt,

15. entgegen Artikel 359 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, bei einer Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein nach dem Muster in Anhang 46 nicht abgibt,

16. entgegen Artikel 360 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder e, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5,

a) bei einer Änderung der verbindlichen Beförderungsstrecke,

b) wenn der Verschluss während der Beförderung aus nicht vom Beförderer zu vertretenen Gründen verletzt wird,

c) wenn die Waren auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden oder

d) wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum teilweisen oder vollständigen Entladen des Beförderungsmittels zwingt,

die Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument nicht mit einem entsprechenden Vermerk versieht oder sie der nächsten Zollbehörde nicht unter Vorführung der Sendung vorlegt,

17. entgegen Artikel 379 Abs. 4 Satz 2 bei einem unzureichenden Referenzbetrag die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht benachrichtigt,

18. entgegen Artikel 384 Abs. 2 Bescheinigungen der Stelle der Bürgschaftsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgibt,

19. entgegen Artikel 400 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 oder entgegen Artikel 912g Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b das vorgesehene Feld der Versandanmeldung oder des Kontrollexemplars T5 nicht durch die Angabe des Versandtages vervollständigt oder nicht mit einer Nummer versieht,

20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine Versandanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig vervollständigt,

21. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen Artikel 402 Abs. 3 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung oder entgegen Artikel 912g Abs. 3 Satz 3 die Durchschrift des Kontrollexemplars T5 zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund derer das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist, nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder übermittelt,

22. entgegen Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe a die Bestimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten bei eingetroffenen Sendungen nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

23. entgegen Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, für die eingetroffenen Sendungen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestimmungsstelle das Ankunftsdatum oder den Zustand angelegter Verschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

24. (weggefallen)

25. entgegen Artikel 513 Satz 2 nach der Beförderung einer Ware von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen seine Überwachungszollstelle nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

25a. entgegen Artikel 513 Satz 5 in Verbindung mit Anhang 68 Teil A Nr. 2 oder Teil B Abschnitt I Nr. 2 die Überwachungszollstellen vor Beginn der Beförderung einer Ware von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen nicht von der beabsichtigten Beförderung unterrichtet,

26. entgegen Artikel 516 Aufzeichnungen oder in Verbindung mit Artikel 529 Bestandsaufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt,

27. entgegen Artikel 530 Abs. 1 Anschreibungen in den Bestandsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

28. u. 29 (weggefallen)

30. (aufgehoben)

31. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die Vernichtung oder Zerstörung einer Ware nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.