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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (1. BAföGZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098 (Nr. 54); Geltung ab 01.01.2012
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2012 BAföGZustV § 1, § 2

Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei

durch das Land Baden-Württemberg,".

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Italien" ein Komma und die Wörter „San Marino oder Vatikanstadt" eingefügt.

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien

durch das Land Hessen,".

d)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
in Großbritannien oder Irland

durch das Land Niedersachsen,".

e)
In Nummer 10 werden die Wörter „Großbritannien, Irland oder der Türkei" ersetzt durch die Wörter „Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden".

f)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
in Andorra, Frankreich oder Monaco

durch das Land Rheinland-Pfalz,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „31. März 2004" wird ersetzt durch die Angabe „31. Dezember 2011".

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung."

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