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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (1. BAföGZustVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei
- b)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Italien" ein Komma und die Wörter „San Marino oder Vatikanstadt" eingefügt.
- c)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien
- d)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- in Großbritannien oder Irland
- e)
- In Nummer 10 werden die Wörter „Großbritannien, Irland oder der Türkei" ersetzt durch die Wörter „Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden".
- f)
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- in Andorra, Frankreich oder Monaco
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „31. März 2004" wird ersetzt durch die Angabe „31. Dezember 2011".
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Annette Schavan
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