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§ 15 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Artikel 1 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I 131; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.12.2011; FNA: 8053-8 Sonstige Vorschriften
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§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis



(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung

1.
innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder

2.
innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt,

weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(2) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt.

(3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(4) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

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Zitierungen von § 15 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 ProdSG Meldepflichten der notifizierten Stelle
...  2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben, 3. jedes Auskunftsersuchen über ...
 
Zitat in folgenden Normen

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 16 14. ProdSV Anerkannte unabhängige Prüfstellen
... anerkannten unabhängigen Prüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 bis 19 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) ...
§ 17 14. ProdSV Betreiberprüfstellen
... von Betreiberprüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 und 14 bis 19 des Produktsicherheitsgesetzes sowie nach Artikel 25 der Richtlinie 2014/68/EU.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 2 ProdSNG Änderung des Bauproduktengesetzes
... auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bauproduktengesetz (BauPG)
neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
§ 13 BauPG Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten (vom 01.12.2011)
... auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht ...