Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 27 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I 131; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.12.2011; FNA: 8053-8 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 01.12.2011; FNA: 8053-8 Sonstige Vorschriften
| |
§ 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.
(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Erlass der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene Person angehört wurde, wird ihr so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
Anzeige
Zitierungen von § 27 ProdSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 3 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden." 2. In § 8 wird die Angabe ...
Artikel 10 ProdSNG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ...
Artikel 11 ProdSNG Änderung des Batteriegesetzes
... 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ...
Artikel 31 ProdSNG Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
... und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9922/a173224.htm