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§ 37 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Artikel 1 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I 131; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.12.2011; FNA: 8053-8 Sonstige Vorschriften
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§ 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung



(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.

(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen

1.
der Bundespolizei kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

2.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,

3.
der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.

(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen für eine Befugniserteilung hinaus genügen müssen.

(4) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen

1.
Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Befugnis nach Absatz 5 regeln,

2.
sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und

3.
die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.

2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

1.
zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,

2.
zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,

3.
zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,

4.
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,

5.
zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und

6.
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen

begründet werden.

(5) 1Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannte und von ihm im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle. 2Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:

1.
Unabhängigkeit der Überwachungsstelle sowie ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

2.
Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;

3.
ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;

4.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung;

5.
Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;

6.
Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;

7.
Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;

8.
Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.

3Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(6) 1Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. 3Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

(7) 1Die Befugnis erteilende Behörde überwacht die Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. 2Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 3Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. 4Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden.

(8) 1Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. 3Wenn sie nach den Sätzen 1 und 2 tätig werden, haben sie die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 37 ProdSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 301 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 435 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.12.2011 (08.02.2012)Berichtigung des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 26.01.2012 BGBl. I S. 131
aktuellvor 01.12.2011 (08.02.2012)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 ProdSG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 37 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen ...
§ 39 ProdSG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2011)
... 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 37 Absatz 7 Satz 2 zuwiderhandelt oder b) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis 8 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1187
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
B. v. 26.01.2012 BGBl. I S. 131
Berichtigung ProdSNGBer
... „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" einzufügen; b) in § 37 Absatz 5 Satz 3 die Angabe „Absatz 5" zu streichen; c) in § 39 ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 2 ProdSNG Änderung des Bauproduktengesetzes
... Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Ungeachtet der Regelungen ...
Artikel 5 ProdSNG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden im ... Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden im ... 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 4. In § 22 Satz 2 ...
Artikel 8 ProdSNG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „§ 2 Abs. 7 des ... Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ...
Artikel 28 ProdSNG Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... die Wörter „§ 17 Absatz 5 des GPSG" durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In Anlage 2 Nummer 2.1 ...

Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 38 Übergangsbestimmungen Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), welche die ...

Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Artikel 1 21. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
... Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, oder § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in ...
Artikel 2 21. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 7 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (vom 02.05.2013)
... 2 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 435 10. ZustAnpV Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 3. In § 37 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bauproduktengesetz (BauPG)
neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
§ 13 BauPG Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten (vom 01.12.2011)
... Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Ungeachtet der Regelungen ...

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
§ 21 BetrSichV Zugelassene Überwachungsstellen (vom 01.12.2011)
... nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes. (2) Voraussetzungen für die ... Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus: 1. Es muss eine ... Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die Voraussetzungen des ...