(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren ortsbewegliche Druckgeräte anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang. 2Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen falls erforderlich technische Prüfungen nach Kapitel 6.2 ADR/RID in Verbindung mit den in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID für Druckgefäße zitierten Normen oder nach Kapitel 6.8 ADR/RID in Verbindung mit den in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Normen durch oder ordnen die Durchführung unter ihrer Überwachung an. 3Sie berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und verfügbare Informationen über nichtkonforme ortsbewegliche Druckgeräte.
(2) 1Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Kontrolle nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer festgelegten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um
- 1.
- die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen,
- 2.
- die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
- die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
2Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die entsprechende Benannte Stelle über die Nichtkonformität.
(3) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um
- 1.
- die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
- 2.
- die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
- die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
2Liegt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach
§ 24 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Information über einen Einwand eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder über einen Einwand der Europäischen Kommission gegen die getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt die vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt.
3Sind ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikel 3 Nummer 20 der
Verordnung (EU) 2019/1020 mit einem ernsten Risiko verbunden, wird die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 19 der
Verordnung (EU) 2019/1020 tätig.
(4) 1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darüber unterrichtet, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige nationale Maßnahme getroffen worden ist, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie dieser Maßnahme zustimmt, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke. 2Liegt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach Satz 1 keine Information über einen Einwand eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder über einen Einwand der Europäischen Kommission gegen eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt die vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt.
(5)
1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach
§ 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme für gerechtfertigt hält, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um
- 1.
- die Bereitstellung der nicht konformen ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
- 2.
- die nicht konformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
- 3.
- die nicht konformen ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.
2Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach
§ 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, nimmt die Marktüberwachungsbehörde diese unverzüglich zurück.
(6) 1Hat die Kontrolle nach Absatz 1 ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen nicht erfüllen, erhebt die Marktüberwachungsbehörde die Kosten ihrer Amtshandlungen. 2Die Kosten sind von dem betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ... „§ 21 Marktüberwachungsstrategie". b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe zu § 22a eingefügt: „§ 22a Maßnahmen ... 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte mit Ausnahme des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 jeweils in Verbindung mit § 10." 3. ... ersetzt. 10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 22 Absatz 2 und 3" ein Komma und die Wörter „§ 22a Absatz 1 und 3" ... 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben werden." 19. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 22 Marktüberwachungsmaßnahmen". b) Die Absätze 2 bis 7 werden wie ... anzuwenden." c) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben. 20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Maßnahmen bei der ... (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde bei einer Kontrolle nach § 22 Absatz 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von ... alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in § 22 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke. (4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der ... die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Fall des 1. § 22 Absatz 2 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den ... und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, 2. § 22 Absatz 3 über die von ihr getroffenen Maßnahmen unter Beifügung aller verfügbaren ... getroffenen Maßnahmen unter Beifügung aller verfügbaren Angaben, 3. § 22 Absatz 5 über die von ihr getroffenen Maßnahmen, 4. § 22a Absatz 1 über ... 5. die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen. (2) Im Fall des § 22 Absatz 4 unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung ... weiter. (4) Stimmt die Marktüberwachungsbehörde im Fall des § 22 Absatz 4 einer gemeldeten vorläufigen nationalen Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der ... § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 22 Absatz 3" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) ... und -prüfung informiert die Öffentlichkeit über folgende Anordnungen nach § 22 Absatz 3, 4 und 5 , wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind: 1. das Verbot, ortsbewegliche ...