(1)
1Die gemäß den
Richtlinien 84/525/EWG,
84/526/EWG und
84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der
Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der
Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt.
2Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der
Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.