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Änderung § 19 ODV vom 08.09.2015
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§ 19 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 19 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Koordinierung der Benannten Stellen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen. |
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