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Änderung § 1 ODV vom 21.12.2024
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§ 1 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung | § 1 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für die Konformitätsbewertung, Prüfung, Zulassung, Herstellung, Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt, die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen, die Zwischenprüfungen, die Verwendung und die Marktüberwachung der in Anlage 1 bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 und des § 22 Absatz 2 bis 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 gilt diese Verordnung nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. 2 Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt B bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. | (Text neue Fassung) (2) 1 Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte mit Ausnahme des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 jeweils in Verbindung mit § 10. 2 Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt B bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. |
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