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Änderung § 2 ODV vom 21.12.2024
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§ 2 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung | § 2 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet 1. 'Hersteller' jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 2. 'Bevollmächtigter' jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 3. 'Einführer' jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt; 4. 'Vertreiber' jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers; 5. 'Betreiber' jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet; 6. 'Wirtschaftsakteur' den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder Gemeinwohldienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber; | |
(Text alte Fassung) 7. 'nationale Akkreditierungsstelle' die gemäß § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) eingerichtete Stelle; 8. 'Akkreditierung' die Bestätigung durch die nationale Akkreditierungsstelle darüber, dass eine Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID erfüllt; 9. 'Benennende Behörde' die durch das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 16./17. Dezember 1993, das zuletzt durch Abkommen vom 13. März 2003 geändert worden ist, eingerichtete Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik; 10. 'Benannte Stelle' eine Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach Absatz 4 notifiziert wurde; 11. 'Marktüberwachung' die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Verordnung während ihres Lebenszyklus übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Belange nicht gefährden; 12. 'Marktüberwachungsbehörde' jede Behörde, die für Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist. | (Text neue Fassung) 7. 'Benennende Behörde' die durch das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 16./17. Dezember 1993, das zuletzt durch Abkommen vom 20. Juli 2015 geändert worden ist, eingerichtete Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik; 8. 'Benannte Stelle' eine Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach § 16 Absatz 4 Satz 1 notifiziert wurde; 9. 'Marktüberwachung' die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Verordnung während ihres Lebenszyklus übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Belange nicht gefährden; 10. 'Marktüberwachungsbehörde' jede Behörde, die für Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist; 11. Vorschriften des 'ADR' sind die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind; 12. Vorschriften des 'RID' sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145). |
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