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Änderung § 26 ODV vom 21.12.2024

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§ 26 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung
§ 26 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Veröffentlichung von Informationen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informiert die Öffentlichkeit über unanfechtbare oder sofort vollziehbare Anordnungen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 5, 6, 7 und 8. 2 Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informiert die Öffentlichkeit über folgende Anordnungen nach § 22 Absatz 3, 4 und 5, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind:

1. das Verbot, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen,

2. die Rücknahme von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten,

3. den Rückruf von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten,

4. die Einschränkung der Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt oder

5. die Sicherstellung, die Vernichtung oder die Unbrauchbarmachung ortsbeweglicher Druckgeräte.

2
Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

(2) 1 Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informieren die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu ortsbeweglichen Druckgeräten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind. 2 Dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Produkte, die Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen.

(3) 1 Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gleichkommen, dürfen bei Informationen nach Absatz 2 Satz 1 nur veröffentlicht werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen. 2 Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören.

(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit

1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,

2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder

3. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt.

(5) 1 Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Behörde an die Öffentlichkeit gegeben hat, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wiedergegeben worden sind, informiert die Marktüberwachungsbehörde die Öffentlichkeit darüber, sofern

1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder

2. der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat und dies beantragt.

2 Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Öffentlichkeit darüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat.