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Änderung § 8 ODV vom 01.01.2013

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§ 8 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 8 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Betreiber


(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.

(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.

(3) Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke verwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des ortsbeweglichen Druckgeräts eine Gefahr verbunden ist, hat er abweichend von Absatz 2 den Vertreiber zu unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.