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Änderung § 11 ODV vom 01.01.2013
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§ 11 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 11 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmen sich die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach den Anforderungen des Abschnitts 1.8.7 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID. | (Text neue Fassung) (1) Für die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmen sich die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach den Anforderungen der Abschnitte 1.8.7 oder 1.8.8 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID. |
(2) Die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der Baumusterzulassung und den technischen Unterlagen entsprechen, nach denen sie hergestellt wurden. Sie werden wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nach Abschnitt 1.8.7 in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID unterzogen. | |
(3) Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer gesonderten Konformitätsbewertung unterzogen werden. | (3) Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer gesonderten Konformitätsbewertung unterzogen werden. Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde. |
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