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Änderung § 27 ODV vom 01.01.2013
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§ 27 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 27 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Hersteller entgegen § 3 a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, b) Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, c) Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt, d) Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, | |
(Text alte Fassung) e) Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder f) Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | (Text neue Fassung) e) Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, f) Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder g) Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, |
2. als Bevollmächtigter entgegen § 4 a) Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt, b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, c) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder d) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. als Einführer entgegen § 5 a) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, b) Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt, c) Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, d) Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert, e) Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder f) Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 4. als Vertreiber entgegen § 6 a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt, b) Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, c) Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, d) Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert, e) Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder f) Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 5. als Eigentümer entgegen § 7 | |
a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt, | a) Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet, |
b) Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder c) Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert, 6. als Betreiber entgegen § 8 | |
a) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet, | a) Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet, |
b) Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder c) Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a) § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, b) § 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, c) § 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt, d) § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, e) § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder f) § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 8. als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Hersteller entgegen § 3 a) Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder b) Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt, 2. als Bevollmächtigter entgegen § 4 a) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder c) Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. als Einführer entgegen § 5 a) Absatz 4 Satz 3 eine Konformitätsbescheinigung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt, b) Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, c) Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder d) Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt, 4. als Vertreiber entgegen § 6 a) Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, b) Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder c) Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 5. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a) § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder b) § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt, 6. als Wirtschaftsakteur entgegen § 10 a) Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder b) Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 7. als Benannte Stelle entgegen § 18 a) Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt, b) Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, c) Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, d) Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt, e) Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder f) Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet. |
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