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Synopse aller Änderungen der BPolLV am 01.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung
§ 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung
§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
§ 12 Besondere Fachverwendungen
§ 13 Erprobungszeit
§ 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
§ 15 Aufstieg
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei *)
(Text neue Fassung)

§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 17 Übergangsregelungen für den Aufstieg
§ 18 Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 12)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei *)




§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


vorherige Änderung

(1) Zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden ist, zu Beginn des Aufstiegs mindestens 45 Jahre und noch nicht 57 Jahre alt ist und

1. das Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters innehat,

2.
sich im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters mindestens acht Jahre bewährt hat oder

3. sich
im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters mindestens drei Jahre und in einer Auslandsverwendung mindestens ein Jahr bewährt hat.

Im Übrigen gilt
§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

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*) Anm. d. Red.: tritt gemäß Artikel 3 Abs. 2 V. v. 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) erst am 1. Januar 2015 in Kraft.




(1) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1. ein dienstliches Bedürfnis besteht und

2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a) bei
Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,

b)
sich mindestens im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre bewährt haben,

c) in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und

d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

2
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. 2 Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2 Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3 Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.