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Änderung Anlage 2 BPolLV vom 01.01.2014

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Anlage 2 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


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Laufbahn
| Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen

Mittlerer
Polizeivoll-

zugsdienst | Sanitäterin oder Sanitäter | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder
-pfleger
oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent nach
dem Rettungsassistentengesetz und
eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

Technische Fachverwendung
| Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations-
und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im
kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss
in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem
Berufsbildungsgesetz
oder der Handwerksordnung in Infor-
mations-
und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik
oder im kriminaltechnischen Dienst
oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen
Dienst
in Informations- und Kommunikationstechnik oder in
Polizeitechnik
oder im kriminaltechnischen Dienst
und
eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs
Monaten in diesem Bereich

Gehobener
Polizeivoll-
zugsdienst
| Verwendung im Flugdienst als
- Pilotin oder Pilot | Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden
europäischen Bestimmungen
über die Lizenzierung von Pilo-
ten (Hubschrauber)
und eine hauptberufliche Tätigkeit von
mindestens
zwei Jahren in diesem Bereich

-
Flugtechnikerin
oder Flugtechniker
| Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien
des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-
tens
zwei Jahren in diesem Bereich

- Freigabeberechtigtes Personal
der Kategorie B
oder höher-
wertig, Prüferinnen
oder Prüfer
von
Luftfahrtgerät und Fach-
personal für die zerstörungsfreie
Werkstoffprüfung
der Qualifi-
kationsstufe 2
| Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden
europäischen
Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luft-
fahrtgerät nach
der geltenden Verordnung über Luftfahrtper-
sonal oder
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier
Werkstoffprüfungen
nach den geltenden europäischen Vor-
schriften und eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens
zwei
Jahren in diesem Bereich

Kommandantin
oder Komman-
dant
oder Stellvertreterin oder
Stellvertreter
der Kommandantin
oder des Kommandanten auf
einem Einsatzschiff
der Bundes-
polizei
| Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
einem
Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
berufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem
Bereich


Technische Fachverwendung
| Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
einem
Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
berufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs
Monaten
in diesem Bereich

Sachbearbeiterin

oder Sachbearbeiter
im ärztlichen
Dienst | Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelor-
studiengang
im Bereich der Gesundheitswissenschaften und
eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs
Monaten in diesem Bereich

Höherer
Polizeivoll-

zugsdienst | Technische Fachverwendung | mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
einen gleichwertigen
Abschluss für die jeweilige Fachverwen-
dung und eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei
Jahren
und sechs Monaten in diesem Bereich

Polizeivollzugsbeamtin
oder Polizeivollzugsbeamter
im ärztlichen
Dienst | abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche
Tätigkeit
von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in
diesem
Bereich




| Laufbahn
| Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen

1 | Mittlerer Polizeivoll-

zugsdienst | Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter
| - Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege-
rin
oder ‑pfleger oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
'Rettungsassistentin'
oder 'Rettungsassistent'
nach
dem Rettungsassistentengesetz in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
'Notfallsanitäterin' oder 'Notfallsanitäter' nach
dem Notfallsanitätergesetz
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

2
| Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera-
peut
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten
in diesem Bereich

3 | Technische Verwendung im
Fachdienst für
Informations-
und Kommunikationstechnik | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
Informations- und Kommunikationstechnik
oder
- Abschluss
in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung
in Informations- und Kommu-
nikationstechnik
oder
- Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung
oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst
in Informations- und Kommuni-
kationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

4 | Technische Verwendung im
Fachdienst für Polizeitechnik | - Meister-
oder Industriemeisterprüfung in einem
metallverarbeitenden Beruf
oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro-
beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs-
mechaniker

und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs
Monaten in diesem Bereich

5
| Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
der Kriminaltechnik oder

- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als
Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder

| | | - Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

6 | Nautisches Funktions-
personal | Seemännische oder nautische Qualifikation
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

7 | Gehobener Polizei-
vollzugsdienst |
Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver-
kehrspilotin oder Verkehrspilot
nach den geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union
über die
Lizenzierung
von Pilotinnen und Piloten an Bord von
Hubschraubern
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren
in diesem Bereich

8 |
Flugtechnikerin oder
Flugtechniker
| Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an
Bord von
Hubschraubern bei den Polizeien des Bun-
des oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren
in diesem Bereich

9 | Prüferin
oder Prüfer von
Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin
oder Prüfer von Luftfahrtgerät
nach
der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich

10
| Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B
oder höherwertig |
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den
geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich

11 | Fachpersonal für die
zerstörungsfreie Werkstoff-
prüfung
der Qualifikations-
stufe 2 |
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk-
stoffprüfungen
nach den geltenden Vorschriften der
Europäischen Union
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
in
diesem Bereich

12 | Nautisches Funktions-
oder
Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen
oder nauti-
schen Bereich
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich

13 | Kommandantin
oder Kom-
mandant eines Einsatz-
schiffs
der Bundespolizei,
Stellvertreterin oder Stell-
vertreter der
Kommandantin
oder des Kommandanten
eines Einsatzschiffs
der
Bundespolizei
| Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren
in diesem Bereich

14 | | Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten
in diesem Bereich

15
| Technische Verwendung im
Fachdienst
für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten
in diesem Bereich

16 | Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und
sechs Monaten in diesem Bereich

17 | Führungs-, Funktions-

oder Lehrpersonal im
polizeiärztlichen
Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang
im Bereich der Gesundheitswissenschaften
oder der Medizinpädagogik
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs
Monaten in diesem Bereich

18 | Sportwissenschaftlerin oder
Sportwissenschaftler,
Diplomsportlehrerin oder
Diplomsportlehrer | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

19 | Höherer Polizeivoll-

zugsdienst | Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
| Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang
oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter
Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich

20 | Technische Verwendung im
Fachdienst
für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jah-
ren
und sechs Monaten in diesem Bereich

21 | Technische Verwendung im
kriminaltechnischen
Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich

22 | Ärztin oder Arzt |
Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus-
bildung
und
hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jah-
ren
und sechs Monaten in diesem Bereich