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Änderung Anlage 2 BPolLV vom 01.01.2014
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Anlage 2 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | Anlage 2 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 12) | |
Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen | |
(Text alte Fassung) Mittlerer Polizeivoll- zugsdienst | Sanitäterin oder Sanitäter | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder -pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | (Text neue Fassung) Mittlerer Polizeivoll- zugsdienst | Sanitäterin oder Sanitäter | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder -pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich |
Technische Fachverwendung | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Infor- mations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Gehobener Polizeivoll- zugsdienst | Verwendung im Flugdienst als - Pilotin oder Pilot | Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden europäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Pilo- ten (Hubschrauber) und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich - Flugtechnikerin oder Flugtechniker | Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luft- fahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes- tens zwei Jahren in diesem Bereich - Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höher- wertig, Prüferinnen oder Prüfer von Luftfahrtgerät und Fach- personal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifi- kationsstufe 2 | Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden europäischen Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luft- fahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtper- sonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden europäischen Vor- schriften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich Kommandantin oder Komman- dant oder Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Einsatzschiff der Bundes- polizei | Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt- berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich Technische Fachverwendung | Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt- berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im ärztlichen Dienst | Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelor- studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Höherer Polizeivoll- zugsdienst | Technische Fachverwendung | mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss für die jeweilige Fachverwen- dung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter im ärztlichen Dienst | abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich |
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