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Änderung Anlage 2 BPolLV vom 01.04.2020
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Anlage 2 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | Anlage 2 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 12) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen Mittlerer Polizeivoll- zugsdienst | Sanitäterin oder Sanitäter | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder -pfleger, als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Technische Fachverwendung | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Infor- mations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Gehobener Polizeivoll- zugsdienst | Verwendung im Flugdienst als - Pilotin oder Pilot | Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden europäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Pilo- ten (Hubschrauber) und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich - Flugtechnikerin oder Flugtechniker | Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luft- fahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes- tens zwei Jahren in diesem Bereich - Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höher- wertig, Prüferinnen oder Prüfer von Luftfahrtgerät und Fach- personal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifi- kationsstufe 2 | Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden europäischen Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luft- fahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtper- sonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden europäischen Vor- schriften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich Kommandantin oder Komman- dant oder Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Einsatzschiff der Bundes- polizei | Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt- berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich Technische Fachverwendung | Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt- berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im ärztlichen Dienst | Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelor- studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich Höherer Polizeivoll- zugsdienst | Technische Fachverwendung | mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss für die jeweilige Fachverwen- dung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter im ärztlichen Dienst | abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | | Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen 1 | Mittlerer Polizeivoll- zugsdienst | Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter | - Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege- rin oder ‑pfleger oder - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Rettungsassistentin' oder 'Rettungsassistent' nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Notfallsanitäterin' oder 'Notfallsanitäter' nach dem Notfallsanitätergesetz und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 2 | Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera- peut und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 3 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommu- nikationstechnik oder - Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf- fentlichen Dienst in Informations- und Kommuni- kationstechnik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 4 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | - Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro- beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs- mechaniker und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 5 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder - Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe- ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder | | | - Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf- fentlichen Dienst in Kriminaltechnik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 6 | Nautisches Funktions- personal | Seemännische oder nautische Qualifikation und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 7 | Gehobener Polizei- vollzugsdienst | Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver- kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich 8 | Flugtechnikerin oder Flugtechniker | Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun- des oder der Länder nach der Verordnung über Luft- fahrtpersonal und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich 9 | Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich 10 | Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig | Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich 11 | Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoff- prüfung der Qualifikations- stufe 2 | Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk- stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich 12 | Nautisches Funktions- oder Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti- schen Bereich und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich 13 | Kommandantin oder Kom- mandant eines Einsatz- schiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stell- vertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren in diesem Bereich 14 | | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 15 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 16 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä- tigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 17 | Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien- gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 18 | Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien- gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 19 | Höherer Polizeivoll- zugsdienst | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich 20 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich 21 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig- neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich 22 | Ärztin oder Arzt | Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus- bildung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah- ren und sechs Monaten in diesem Bereich |
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