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Änderung § 3 HkRNV vom 01.01.2017

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§ 3 HkRNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 3 HkRNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Grundsätze für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen


(Text neue Fassung)

§ 3 Grundsätze für Herkunftsnachweise


vorherige Änderung

(1) Das Umweltbundesamt

1. stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus,

2. überträgt Herkunftsnachweise und

3. erkennt Herkunftsnachweise aus dem Ausland für Strom aus erneuerbaren Energien an.

Die
Ausstellung, Übertragung und Anerkennung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6.

(2) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.

(3) Herkunftsnachweise aus dem Ausland können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen.

(4)
Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.



(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5.

(2) 1 Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2 Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3 Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.