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Synopse aller Änderungen der HkRNV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 12 des EEAusG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HkRNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
HkRNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunftsnachweisverordnung - HkNV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung - HkRNV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Herkunftsnachweisregister
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§ 1a Regionalnachweisregister
§ 2 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
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§ 3 Grundsätze für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
§ 4 Übertragung von Aufgaben; Beleihung
§ 5 Außenverkehr
§ 6
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 7 Übergangsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten


§ 2a Mindestinhalt von Regionalnachweisen
§
3 Grundsätze für Herkunftsnachweise
§ 4 Grundsätze für Regionalnachweise
§ 5 Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 6 (aufgehoben)
§
7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
Schlussformel

§ 1 Herkunftsnachweisregister


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(1) Das Umweltbundesamt richtet das Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein. Das Herkunftsnachweisregister nimmt den Betrieb nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 auf; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.



(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5.

(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.

(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.

(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.



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§ 1a (neu)




§ 1a Regionalnachweisregister


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(1) 1 Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.

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§ 2a (neu)




§ 2a Mindestinhalt von Regionalnachweisen


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Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine einmalige Kennnummer,

2. das Datum der Ausstellung,

3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,

4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,

5. Angaben dazu, ob und in welcher Art

a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.

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§ 3 Grundsätze für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen




§ 3 Grundsätze für Herkunftsnachweise


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(1) Das Umweltbundesamt

1. stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus,

2. überträgt Herkunftsnachweise und

3. erkennt Herkunftsnachweise aus dem Ausland für Strom aus erneuerbaren Energien an.

Die
Ausstellung, Übertragung und Anerkennung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6.

(2) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.

(3) Herkunftsnachweise aus dem Ausland können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen.

(4)
Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.



(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5.

(2) 1 Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2 Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3 Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
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§ 4 Übertragung von Aufgaben; Beleihung




§ 4 Grundsätze für Regionalnachweise


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(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Einrichtung und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 sowie die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 3 einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden.

(2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die notwendige Gewähr im Sinne von Absatz 1, wenn

1. die Personen, die
nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung oder Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

2. sie über die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt,

3. sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und personell unabhängig ist von juristischen Personen, die in den Bereichen Energieerzeugung, -handel und -vertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnachweisen oder sonstigen Nachweisen über die Erzeugung von Energie tätig sind, und

4. sie durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

(3) Die
nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes.

(4) Die Aufgabenübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Anforderungen an die Beendigung der Aufgabenübertragung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten für die mit der Aufgabe beliehene juristische Person sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu regeln.




Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
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§ 5 Außenverkehr




§ 5 Übertragung der Verordnungsermächtigung


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Zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes obliegt der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; dabei sind die §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Es kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf das Umweltbundesamt übertragen.



(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeitsdauer und die Form der
Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen festzulegen,

2. Anforderungen zu regeln an

a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen und

b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland
nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte Sperrung von Konten und
den Ausschluss von Kontoinhabern von der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters festzulegen,

4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antragsteller dabei die Einhaltung
der Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müssen, sowie

5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters
und des Regionalnachweisregisters zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,

6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,

7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben:

a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von
der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,

b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung
und Entwertung von Regionalnachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,

8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,

9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.

(2) Das
Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen festzulegen,

2. Anforderungen zu regeln an

a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen,

b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland nach § 79 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie

c) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind,

3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern von der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters festzulegen,

4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müssen, sowie

5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, einschließlich Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen.

(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen gemäß § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Übergangsbestimmungen




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Herkunftsnachweise, die bis zur Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ausgestellt worden sind. Herkunftsnachweise nach Satz 1 gelten spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters als entwertet. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2011 in Kraft.