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Änderung § 7 HkRNV vom 01.01.2017

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§ 7 HkRNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 7 HkRNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Herkunftsnachweise, die bis zur Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ausgestellt worden sind. Herkunftsnachweise nach Satz 1 gelten spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters als entwertet. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.