Änderung § 1 StipHV vom 21.08.2012

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§ 1 StipHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2012 geltenden Fassung
§ 1 StipHV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Jährliche Höchstgrenze


(Text alte Fassung)

Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes für das Jahr 2012 beträgt 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule.

(Text neue Fassung)

Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt

1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,

2. ab dem 1. August 2013 1,5
Prozent der Studierenden einer Hochschule.

 



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