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Änderung § 1 StipHV vom 21.08.2012
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§ 1 StipHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2012 geltenden Fassung | § 1 StipHV n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Jährliche Höchstgrenze | |
(Text alte Fassung) Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes für das Jahr 2012 beträgt 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule. | (Text neue Fassung) Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt 1. für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule, 2. ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule. |
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