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Synopse aller Änderungen der StipHV am 21.08.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2012 durch Artikel 1 der 1. StipHVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StipHV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StipHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2012 geltenden Fassung | StipHV n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Jährliche Höchstgrenze | |
(Text alte Fassung) Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes für das Jahr 2012 beträgt 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule. | (Text neue Fassung) Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt 1. für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule, 2. ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule. |
§ 2 Verfahren | |
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium. | (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium. (2) Hat eine Hochschule zum 1. September 2012 nicht genügend private Mittel eingeworben, um die zu diesem Zeitpunkt gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen zum 1. September 2012 eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht. (3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. September 2012 darf an den begünstigten Hochschulen die ab dem 1. August 2013 geltende Höchstgrenze nicht überschritten werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9966/v177329-2012-08-21.htm