Tools:
Update via:
Änderung § 2 StipHV vom 22.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 StipHV und Änderungshistorie der StipHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 StipHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung | § 2 StipHV n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.08.2013 BGBl. I S. 3274 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Verfahren | |
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium. | |
(Text alte Fassung) (2) Hat eine Hochschule zum 1. September 2012 nicht genügend private Mittel eingeworben, um die zu diesem Zeitpunkt gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen zum 1. September 2012 eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht. (3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. September 2012 darf an den begünstigten Hochschulen die ab dem 1. August 2013 geltende Höchstgrenze nicht überschritten werden. | (Text neue Fassung) (2) Hat eine Hochschule nach dem 1. September 2013 nicht genügend private Mittel eingeworben, um die zu diesem Zeitpunkt gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht. (3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. September 2013 darf an den begünstigten Hochschulen eine Höchstgrenze von 2 Prozent der Studierenden einer Hochschule nicht überschritten werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9966/al40965-0.htm