Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (4. FSBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2451 (Nr. 62); Geltung ab 09.12.2011
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, sowie des § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2011 FSBeitrV § 8, Anlage

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Anwendungsbestimmung

Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt."

2.
In der Anlage wird in der Tabelle „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006" die Nummer 9.4 wie folgt gefasst:

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
„9.4 bei der internationalen Fernmeldeunion in
deutschem Namen registrierte Satelliten-
systeme (nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
Satelliten-
system
22.322,82 0,00".


3.
In der Anlage wird in der Tabelle „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007" die Nummer 9.3 wie folgt gefasst:

Nr. Funkdienst/Funkanwendung Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
„9.3 SatellitenfunknetzFrequenz686,05352,04".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2011.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Philipp Rösler