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Änderung § 8 SchHaltHygV vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 8 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Besondere Untersuchungen


(1) Bei

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall,

(Text neue Fassung)

1. gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall,

2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern,

3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie



4. Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie

5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung

vorherige Änderung

hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen.

(2) Gehäuftes Auftreten von Todesfällen, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden.



hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersuchen.

(2) Gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden.

(heute geltende Fassung) 

 
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