Tools:
Update via:
Änderung § 12 SchHaltHygV vom 01.05.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der SchHaltHygVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 12 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt, | |
3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert, 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, 6. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. | 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt, 6. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder 9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/997/al0-43632.htm