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Änderung § 12 SchHaltHygV vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 12 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält,

2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,

vorherige Änderung

3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,

4.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt,

5.
entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,

6.
entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,

8.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.



3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,

5.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt,

6.
entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,

7.
entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder

9.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.