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Änderung Anlage 6 SchHaltHygV vom 01.05.2014
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Anlage 6 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | Anlage 6 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen | |
(Text alte Fassung) Abschnitt I Gehäufte Todesfälle Todesfälle treten gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden: | Todesfälle im Abferkel- bereich | Todesfälle im Aufzucht- bereich | Todesfälle im Mast- oder Zuchtbereich Betriebe gemäß Anlage 3 | 10 % | 3 % | 3 % Betriebe gemäß Anlage 5 | 10 % | 3 % | 3 % Sonstige Betriebe *) | 20 % | 5 % | 5 % *) Die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 sind nur dann einzuleiten, wenn - im Abferkelbereich mindestens 5 Saugferkel, - im Aufzuchtbereich mindestens 3 Aufzuchtferkel, - im Mast- oder Zuchtbereich mindestens 2 Schweine verendet sind. | (Text neue Fassung) Abschnitt I Gehäuftes Verenden Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden: Verenden im Abferkelbereich | Verenden im Aufzuchtbereich | Verenden im Mast- oder Zuchtbereich Erste Lebenswoche | Übrige Lebenswochen 15 | 5 | 3 | 2 |
Abschnitt II Gehäuftes Auftreten von Kümmerern Gehäuft treten Kümmerer auf a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind, b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind. Abschnitt III Fieberhafte Erkrankungen Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch aa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere, bb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere, b) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere Fieber zeigen. |
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