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Änderung Anlage 6 SchHaltHygV vom 01.05.2014

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Anlage 6 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 6 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen


(Text alte Fassung)

Abschnitt I Gehäufte Todesfälle

Todesfälle treten
gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:


| Todesfälle
im Abferkel-
bereich
| Todesfälle
im Aufzucht-
bereich
| Todesfälle
im Mast-
oder
Zuchtbereich


Betriebe gemäß Anlage 3
| 10 % | 3 % | 3 %

Betriebe gemäß Anlage 5
| 10 % | 3 % | 3 %

Sonstige Betriebe *) | 20 % |
5 % | 5 %

*) Die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 sind nur dann einzuleiten, wenn
- im Abferkelbereich mindestens 5 Saugferkel,
- im Aufzuchtbereich mindestens
3 Aufzuchtferkel,
- im Mast- oder Zuchtbereich mindestens
2 Schweine
verendet sind.


(Text neue Fassung)

Abschnitt I Gehäuftes Verenden

Ein Verenden tritt
gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:


Verenden im Abferkelbereich
| Verenden im
Aufzuchtbereich
| Verenden im
Mast-
oder Zuchtbereich

Erste Lebenswoche
| Übrige Lebenswochen

15
| 5 | 3 | 2


Abschnitt II Gehäuftes Auftreten von Kümmerern

Gehäuft treten Kümmerer auf

a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,

b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.

Abschnitt III Fieberhafte Erkrankungen

Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen

a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch

aa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,

bb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,

b) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere

Fieber zeigen.