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Änderung § 9 SchHaltHygV vom 01.01.2015
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§ 9 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 9 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe | |
(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich 1. Belegungsdatum, 2. den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber, 3. Umrauschen, 4. Aborte, 5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel), 6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie 7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend. (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote 1) auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) --- 1) Umrauschquote in vom Hundert = ( Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag ) x 100 ----------------------------------------------------------------------------- ( Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen ) | (Text neue Fassung) --- 1) Umrauschquote in vom Hundert = (Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100 ----------------------------------------------------------------------------- Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen |
2) Abortquote in vom Hundert = ( Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag ) x 100 ----------------------------------------------------------------------------- ( Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag ) |
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