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Synopse aller Änderungen der SchHaltHygV am 01.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 5 der SeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchHaltHygV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe


(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich

1. Belegungsdatum,

2. den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,

3. Umrauschen,

4. Aborte,

5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),

6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie

7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen

zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote 1) auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

---
1) Umrauschquote in vom Hundert =
( Zahl
der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag ) x 100
-----------------------------------------------------------------------------
( Zahl
der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen )

(Text neue Fassung)

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1) Umrauschquote in vom Hundert =
(Zahl
der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100
-----------------------------------------------------------------------------
Zahl
der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen

2) Abortquote in vom Hundert =
( Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag ) x 100
-----------------------------------------------------------------------------
( Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag )



(heute geltende Fassung) 

Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen


Abschnitt I Gehäuftes Verenden

vorherige Änderung

Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall oder einem sonstigen Standort die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:



Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:


Verenden im Abferkelbereich | Verenden im
Aufzuchtbereich | Verenden im
Mast- oder Zuchtbereich

Erste Lebenswoche | Übrige Lebenswochen

15 | 5 | 3 | 2


Abschnitt II Gehäuftes Auftreten von Kümmerern

Gehäuft treten Kümmerer auf

a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,

b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.

Abschnitt III Fieberhafte Erkrankungen

Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen

a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch

aa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,

bb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,

b) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere

Fieber zeigen.